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   LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19 B   

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https://dejure.org/2019,63895
LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19 B (https://dejure.org/2019,63895)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.11.2019 - L 20 KR 87/19 B (https://dejure.org/2019,63895)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. November 2019 - L 20 KR 87/19 B (https://dejure.org/2019,63895)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19
    Hier kommt noch hinzu, dass die Aussetzungsentscheidung des SG auch zeitlich befristet ist, so dass der Beschluss des SG auch nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Grundsatz eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, aus dem sich die Verpflichtung der Gerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 05.08.2013, 1 BvR 2965/10, juris Rn. 17), verletzt.

    Die Aussetzungsentscheidung ist zeitlich befristet ist, so dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistete Grundsatz eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, aus dem sich die Verpflichtung der Gerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - juris, Rn. 17), verletzt ist.

    Es trifft zwar zu, dass die Gerichte bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens, bei der die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abzuwägen ist, die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen müssen, wobei bei der Ermessensausübung auch einer Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreits Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.08.2013, 1 BvR 2965/10).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2014 - L 4 KR 553/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19
    So kann dieses nur prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der Aufhebung der Aussetzung vorliegen und ob das SG die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (siehe dazu für die Entscheidung nach 114 Abs. 3 SGG bzw. die Aussetzungsentscheidung selbst auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17ff.; Bundesgerichtshof Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, juris; Keller, a.a.O., § 114 Rn. 9).

    Unter Berücksichtigung dessen ist das Beschwerdegericht nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts befugt (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6 m.w.N. zur Rechtsprechung zur parallelen Regelung in § 149 ZPO; dem folgend auch Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17).

    § 114 Abs. 3 SGG dient der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der vom Sozialgericht für rechtlich relevant gehaltenen Umstände; die Sachaufklärung als entscheidungsvorbereitende Prozessleitung unterliegt auch nach der Systematik des SGG (vgl. § 172 Abs. 2 SGG) vor Abschluss der ersten Instanz nicht der Kontrolle durch das Beschwerdegericht; eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Auffassung durch das Sozialgericht ist dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten; ob hiervon eine Ausnahme für den Fall einer unvertretbaren oder offenkundig rechtsirrigen Auffassung des Sozialgerichts zu machen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6; s.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 1 KR 421/12
    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19
    So kann dieses nur prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der Aufhebung der Aussetzung vorliegen und ob das SG die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (siehe dazu für die Entscheidung nach 114 Abs. 3 SGG bzw. die Aussetzungsentscheidung selbst auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17ff.; Bundesgerichtshof Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, juris; Keller, a.a.O., § 114 Rn. 9).

    Unter Berücksichtigung dessen ist das Beschwerdegericht nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts befugt (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6 m.w.N. zur Rechtsprechung zur parallelen Regelung in § 149 ZPO; dem folgend auch Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17).

    § 114 Abs. 3 SGG dient der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der vom Sozialgericht für rechtlich relevant gehaltenen Umstände; die Sachaufklärung als entscheidungsvorbereitende Prozessleitung unterliegt auch nach der Systematik des SGG (vgl. § 172 Abs. 2 SGG) vor Abschluss der ersten Instanz nicht der Kontrolle durch das Beschwerdegericht; eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Auffassung durch das Sozialgericht ist dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten; ob hiervon eine Ausnahme für den Fall einer unvertretbaren oder offenkundig rechtsirrigen Auffassung des Sozialgerichts zu machen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6; s.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 33 B 1194/08

    Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19
    Mit diesen Argumenten könnten die Beklagten jedoch nicht mehr gehört werden (so auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2008, L 33 B 1194/08 R).

    Dies hat - wie das SG zutreffend festgestellt hat - zur Folge, dass die Beklagten mit dem Argument, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorgelegen hätten, nicht mehr gehört werden können, weil andernfalls der Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses jede Bedeutung genommen würde (so im Ergebnis auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2008, L 33 B 1194/08 R, juris Rn. 2, 5).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19
    So kann dieses nur prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der Aufhebung der Aussetzung vorliegen und ob das SG die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (siehe dazu für die Entscheidung nach 114 Abs. 3 SGG bzw. die Aussetzungsentscheidung selbst auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2012, L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2014, L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17ff.; Bundesgerichtshof Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, juris; Keller, a.a.O., § 114 Rn. 9).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 20/12 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - polnischer Staatsangehöriger - Nichtigkeit des

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2019 - L 20 KR 87/19
    Danach kann das Gericht die von ihm, hier nach § 114 Abs. 3 SGG mit Beschluss vom 27.06.2016 ausgesprochene Aussetzung, die im Übrigen auch bei einem bei Klageerhebung bereits anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden kann (siehe dazu Keller, a.a.O., § 114 Rn. 4 m.w.N.), jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch konkludent - aufheben (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 150 Rn. 3; Keller, a.a.O., § 114 Rn. 10a; Bundessozialgericht Urteil vom 21.02.2013, B 10 EG 20/12 R, juris Rn. 16).
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